Voraussetzungen, KMU-Kriterien und "De-minimis"-Beihilfen
Bei der Vergabe unserer Beteiligungen müssen wir i.d.R. die EU-Richtlinien für staatliche Beihilfen auf der Basis von KMU- bzw. "De-minimis"-Regelungen beachten. Zudem müssen der Investitionsort bzw. der Betriebssitz in Baden-Württemberg liegen. Das Unternehmen darf sich nicht mehrheitlich im Besitz eines reinen Finanzinvestors befinden.Für die Variante 2 der Mittelstandskooperation mit den Sparkassen und Volksbanken Raiffeisenbanken sowie für unser Genussrechtsprogramm mit der KfW gelten diese Richtlinien nicht bzw. nur eingeschränkt.
KMU-Kriterien
Das Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen (KMU), wenn es nicht mehr als 250 Beschäftigte hat und entweder der Umsatz unter ¤ 50 Millionen oder die Bilanzsumme unter ¤ 43 Millionen liegt. Darüber hinaus darf kein Unternehmen zu 25 % oder mehr beteiligt sein, das diese Kriterien nicht erfüllt. Weitere Informationen erhalten Sie im Amtsbaltt der EU KMU-Verordnung [158 KB]"De-minimis"-Beihilfen
Wie bei vielen Förderprogrammen enthält auch eine Beteiligung der MBG (i.d.R. durch die Garantie der Bürgschaftsbank) einen so genannten Beihilfewert (nicht zu verwechseln mit dem Beteiligungsbetrag). Unter "De-minimis"-Beihilfen sind kleine Beihilfebeträge bis zu ¤ 200.000 bezogen auf einen gleitenden Zeitraum von drei Kalenderjahren zu verstehen, die bei der EU-Kommission nicht notifiziert werden müssen (Anmerk.: Für den Straßengütertransport gilt eine reduzierte Obergrenze von ¤ 100.000 und der Erwerb von Fahrzeugen ist in dieser Branche generell ausgeschlossen).Gemäß EU- De-minimis-Verordnung [66 KB](EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen sind Bürgschaftsbank und MBG verpflichtet, vom begünstigten Unternehmen eine schriftliche De-minimis-Erklärung [1,19 MB] zu verlangen, ob und gegebenenfalls welche "De-minimis"-Beihilfen es innerhalb der letzten drei Jahre bereits erhalten hat.
